Wer mit einem Elektroauto eine THG-Prämie beantragt, stößt schnell auf eine entscheidende Frage: Wird die Auszahlung brutto oder netto behandelt? Ich zeige, wann auf den Verkauf der THG-Quote Umsatzsteuer anfällt, wie sich Privatpersonen und Unternehmen unterscheiden und worauf bei Leasing, Dienstwagen und der Kleinunternehmerregelung zu achten ist.
Für die Umsatzsteuer entscheidet vor allem die Zuordnung des Fahrzeugs
- Privatfahrzeug: Die THG-Prämie ist für private Halter grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar.
- Betriebsfahrzeug: Die Vergütung gehört regelmäßig zur unternehmerischen Tätigkeit und unterliegt meist 19 Prozent Umsatzsteuer.
- Kleinunternehmer: Die Sonderregelung kann die Umsatzsteuer auf die Auszahlung ausschließen.
- Auszahlungsbetrag: 100 Euro netto entsprechen bei Regelbesteuerung 119 Euro brutto.
- Nachweis: Entscheidend sind Haltereintrag, Fahrzeugzuordnung und die Abrechnung des THG-Dienstleisters.

Die THG-Quote ist kein Rabatt auf das Elektroauto
Die Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote, ist ein handelbares Recht aus eingesparten Emissionen. Mineralölunternehmen müssen ihre Treibhausgasemissionen reduzieren und können dafür unter bestimmten Voraussetzungen die bescheinigte Stromnutzung von Elektrofahrzeugen anrechnen lassen. Fahrzeughalter verkaufen diese Möglichkeit meist über einen spezialisierten Dienstleister.
Für den klassischen Antrag einer Privatperson ist vor allem ein reines Batterieelektrofahrzeug relevant. Das Fahrzeug muss in Deutschland zugelassen sein und der Antragsteller als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I erscheinen. Ein Plug-in-Hybrid ist nicht automatisch mit einem batterieelektrischen Fahrzeug gleichzusetzen. Bei Sonderfällen rund um öffentliche Ladepunkte gelten andere Nachweisregeln.
Die Prämie hängt nicht einfach von der tatsächlich geladenen Strommenge des einzelnen Autos ab. Beim nicht öffentlichen Laden wird in der Regel ein gesetzlicher Schätzwert je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr verwendet. Die Höhe der Auszahlung kann deshalb von Jahr zu Jahr schwanken und sagt zunächst nichts darüber aus, ob Umsatzsteuer anfällt.
Privater Halter ohne Umsatzsteuer auf die Prämie
Wer ein Elektroauto im Privatvermögen hält und die THG-Quote einmal jährlich an einen Anbieter überträgt, wird dadurch allein noch nicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Die Übertragung gilt nach der abgestimmten Verwaltungsauffassung grundsätzlich nicht als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit.
Das bedeutet praktisch, dass eine Privatperson auf die THG-Prämie keine 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlägt und auch keine Umsatzsteuervoranmeldung wegen dieser Zahlung abgeben muss. Die Auszahlung ist in diesem Fall nicht steuerfrei im technischen Sinn, sondern regelmäßig überhaupt nicht umsatzsteuerbar.
Auch wer nebenbei selbstständig arbeitet, muss deshalb nicht automatisch Umsatzsteuer auf die THG-Prämie berechnen. Entscheidend ist, ob das konkrete Fahrzeug dem privaten oder dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist. Genau diese Zuordnung wird in der Praxis oft übersehen.
Für ein privat genutztes und privat bezahltes Elektroauto genügt normalerweise die Abrechnung des Anbieters. Ich würde in diesem Fall keine eigene Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Wer Umsatzsteuer ausweist, obwohl dafür keine Berechtigung besteht, kann eine zusätzliche Steuerschuld auslösen.
Beim Betriebsfahrzeug wird die Auszahlung zum Umsatz
Anders sieht es aus, wenn das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist oder für das Unternehmen angeschafft beziehungsweise geleast wird. Dann gehört die Übertragung der THG-Quote regelmäßig zur laufenden unternehmerischen Tätigkeit. Die Vergütung ist als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegt bei Regelbesteuerung grundsätzlich dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
Ein einfaches Beispiel macht den Unterschied sichtbar. Beträgt das vereinbarte Entgelt für die Quote 100 Euro netto, kommen 19 Euro Umsatzsteuer hinzu. Der Dienstleister müsste dann insgesamt 119 Euro brutto abrechnen oder auszahlen, sofern der Vertrag einen Nettobetrag vorsieht.
| Vereinbarung | Netto | Umsatzsteuer | Brutto |
|---|---|---|---|
| Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer | 100,00 € | 19,00 € | 119,00 € |
| Auszahlung als Bruttopreis | 84,03 € | 15,97 € | 100,00 € |
Viele Werbeangebote nennen nur einen scheinbar klaren Prämienbetrag. Ob dieser Betrag netto oder brutto gemeint ist, steht oft erst in den Vertragsbedingungen. Für Unternehmen ist diese Formulierung bares Geld, denn bei einem als brutto vereinbarten Betrag bleibt die Umsatzsteuer aus der Auszahlung herauszurechnen.
Die THG-Quote wird außerdem nicht nachträglich als Bestandteil des Fahrzeugkaufs behandelt. Aus dem Kaufpreis des Elektroautos lässt sich deshalb kein zusätzlicher Vorsteuerbetrag für die THG-Quote ableiten. Diese Position ist eine eigenständige Leistung beziehungsweise Übertragung und keine versteckte Nebenleistung beim Fahrzeugkauf.
Kleinunternehmerregelung und Abrechnung richtig einordnen
Ein Unternehmer kann unter den Voraussetzungen des § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung nutzen. Für 2026 gilt dabei grundsätzlich, dass der Gesamtumsatz des Vorjahres höchstens 25.000 Euro betragen haben darf und der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten darf.
Die Grenze bezieht sich nicht nur auf die THG-Prämie, sondern auf den gesamten maßgeblichen Umsatz des Unternehmens. Ein Betrieb mit mehreren Fahrzeugen kann die Quote daher nicht isoliert betrachten. Die Kleinunternehmerregelung wirkt außerdem nicht automatisch, wenn zuvor auf sie verzichtet wurde.
Wer Kleinunternehmer ist, weist auf der Abrechnung keine Umsatzsteuer gesondert aus. Eine typische Formulierung lautet etwa, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG angewendet wird. Der Anbieter sollte den Status kennen, bevor die Gutschrift erstellt wird.
In der Praxis gibt es zwei übliche Wege. Entweder stellt das Unternehmen selbst eine Rechnung aus oder der THG-Dienstleister erstellt eine Gutschrift im Namen des Halters. In beiden Fällen müssen Betrag, Vertragspartei, Fahrzeug beziehungsweise Quote und die steuerliche Behandlung zusammenpassen.
Ich prüfe bei solchen Abrechnungen zuerst drei Punkte. Ist der Betrag als netto oder brutto bezeichnet, wurde der Halter korrekt als Unternehmer erfasst und steht Umsatzsteuer auf dem Dokument, obwohl die Kleinunternehmerregelung angewendet wird? Ein einziger falscher Haken im Onlineformular kann die Auszahlung und die Buchhaltung unnötig komplizieren.
Leasing, Dienstwagen und mehrere Fahrzeuge bringen Sonderfragen
Bei einem Leasingfahrzeug kommt es nicht allein darauf an, wer die monatlichen Raten bezahlt. Maßgeblich ist zunächst, wer als Halter eingetragen ist und welchem Bereich das Fahrzeug umsatzsteuerlich zugeordnet wurde. Ein Leasingnehmer kann die THG-Quote meist beantragen, wenn er als Halter auftritt und der Vertrag die Vermarktung nicht anderweitig regelt.
Bei einem betrieblichen Leasingfahrzeug gehört die Auszahlung normalerweise in die unternehmerische Abrechnung. Bei einem privat geleasten Fahrzeug ist die Situation anders zu beurteilen. Der Leasingvertrag, die Haltereigenschaft und die tatsächliche Nutzung sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Bei Dienstwagen ist besondere Sorgfalt nötig. Ist das Unternehmen Halter und dem Arbeitnehmer wird das Fahrzeug nur zur Nutzung überlassen, spricht vieles für eine unternehmerische Zuordnung. Ist dagegen der Arbeitnehmer selbst Halter und nutzt das Fahrzeug außerhalb des Unternehmens, kann die private Behandlung greifen.
Für jedes Fahrzeug kann die pauschal ermittelte Strommenge im jeweiligen Verpflichtungsjahr grundsätzlich nur einmal geltend gemacht werden. Wird die Quote bereits über den Arbeitgeber oder einen anderen Anbieter eingereicht, darf kein zweiter Antrag gestellt werden. Das ist kein kleines Formproblem, sondern kann zur Ablehnung des späteren Antrags führen.
- Fahrzeugschein prüfen: Der eingetragene Halter muss mit dem Antragsteller übereinstimmen.
- Vertrag prüfen: Leasing- oder Fuhrparkverträge können Regelungen zur THG-Quote enthalten.
- Jahr prüfen: Die Quote darf nicht doppelt für dasselbe Fahrzeug und Verpflichtungsjahr verkauft werden.
- Zuordnung prüfen: Privatvermögen, Betriebsvermögen und gemischte Nutzung sind steuerlich nicht dasselbe.
So vermeide ich Fehler bei der Umsatzsteuer der THG-Quote
Das Umweltbundesamt bescheinigt die anrechenbare Strommenge und die daraus errechneten Emissionen. Der eigentliche Verkauf an ein quotenverpflichtetes Unternehmen läuft jedoch über den Quotenhandel. Deshalb sollte man die technische Anerkennung des Fahrzeugs und die steuerliche Abrechnung gedanklich trennen.
Für Privatpersonen ist die wichtigste Entscheidung meist schnell getroffen. Gehört das Fahrzeug nicht zum Unternehmen, wird die Prämie normalerweise ohne Umsatzsteuer behandelt. Bei einem betrieblichen Fahrzeug muss dagegen geprüft werden, ob Regelbesteuerung, Kleinunternehmerregelung oder ein anderer Sonderfall vorliegt.
Typische Fehler entstehen, wenn eine private Auszahlung mit einer betrieblichen Abrechnung vermischt wird. Dazu zählen ein nachträglich selbst ausgestellter Umsatzsteuerausweis, die Verbuchung einer Bruttozahlung als Nettoumsatz oder die Annahme, dass die Kleinunternehmergrenze nur für die THG-Erlöse gilt.
Ich empfehle Unternehmen, die Abrechnung des Dienstleisters zusammen mit dem Fahrzeugschein, dem Vertrag und dem Zahlungsbeleg aufzubewahren. Bei einem einzelnen Firmenfahrzeug reicht meist eine kurze Prüfung durch die laufende Buchhaltung. Bei einem größeren Fuhrpark sollte die Zuordnung je Fahrzeug dokumentiert werden.
Die richtige Einordnung ist mehr wert als eine vermeintlich höhere Prämie
Die Verbindung von THG-Quote und Umsatzsteuer lässt sich auf einen einfachen Kern bringen. Private Halter erhalten die Prämie grundsätzlich ohne Umsatzsteuer, während die Übertragung aus dem Unternehmensvermögen bei Regelbesteuerung regelmäßig mit 19 Prozent abzurechnen ist.
Ob die Auszahlung tatsächlich netto oder brutto vereinbart wurde, entscheidet zusätzlich über den Betrag, der auf dem Konto ankommt. Wer Haltereintrag, Fahrzeugzuordnung, Kleinunternehmerstatus und Vertragsformulierung vor dem Antrag prüft, vermeidet die häufigsten Korrekturen und behandelt den Erlös auch buchhalterisch sauber.